Stuttgart 21: DBV unterstützt Klage wegen Verletzung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und des Allgemeinen Eisenbahngesetzes /AEG)

Mit dem Planfeststellungsbeschluss des Abschnittes 1.6b (Abstellbahnhof Untertürkheim) hat das Eisenbahnbundesamt (EBA) Verstöße gegen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und gegen das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) mitgenehmigt, ohne dass diese explizit aus den eingereichten Antragsunterlagen hervorgegangen wären. Jegliche Hinweise des DBV blieben seitens der Behörde völlig unberücksichtigt und ohne Bescheid. Die erlassene  Planfeststellung schweigt sich über diese Regelverletzungen aus.

Die Verstöße ergeben sich aus dem Abriss der bisher genutzten Auffahrrampe von Untertürkheim in Richtung Remsbahn (Waiblingen), die die Norm der EBO (Maximalsteigung von 12,5 Promille, gemäß §7 Abs. 1, linke Spalte) vollumfänglich einhält. Der Entfall der – heute ausschließlich vom Güterverkehr genutzten – Überleitung zwingt schwere Güterzuüge zum Benutzen der von der DB Netze sogenannten „Interregio-Kurve“, deren Steigung die Vorgaben der EBO nicht einhält. Daraus resultiert bei gleicher Maximalzuglast der Zwang, die Zugmassen um rund 20% zu reduzieren, woraus eine Reduzierung der Streckenkapazität bezogen auf die maximal transportierbare Warenmenge resultiert. Nach §11 Abs. 1 AEG ist dies vom Betreiber zu beantragen, was jedoch nirgends erfolgt ist.

„Zukunftssichere Infrastrukturen an eisenbahnbetrieblichen Brennpunkten lassen sich nicht durch einfallsloses Unterschreiten von den im Eisenbahnwesen notwendigen und bewährten Mindeststandards erreichen. Der mit der Netzöffnung verbundene Wettbewerb unter den Eisenbahnunternehmen setzt, ganz besonders bei Neubauprojekten, ein stringentes Einhalten der Infrastrukturvorschriften voraus, damit ein diskriminierungsfreier und sicherer Einsatz von Fahrzeugen gewährleistet ist.“ (1) Dieses Zitat sagt alles aus. Leider stammt es nicht vom DBV, sondern aus der Verfahrensakte des Eisenbahnbundesamtes zum Abschnitt 1.3 des gleichen Projektes. Er ist aber auf den vorliegenden Fall 1:1 übertragbar.

Es ist mehr als unverständlich, warum diese Grundsätze ausgerechnet bei einem – erklärtermaßen – „Vorzeigeprojekt“ wie Stuttgart21 keine Anwendung finden sollen. DBV-Landesvorsitzender Roland Morlock: „Vorausschauender und verantwortungsvoller Umgang mit Eisenbahninfrastruktur sieht anders aus. Nachdem alle Hinweise, Anträge und Bemühungen des DBV im Rahmen des Anhörungsverfahrens in den Wind geschlagen wurden, ist die Klageunterstützung folgerichtig. Sie ist der einzig verbleibende Schritt und eine letzte Chance, im Interesse einer diskriminierungsfreien und wettbewerbsfähigen Güterbahn doch noch zur Vernunft zu kommen.“

(1) Verfahrensakte PFA 1.3, Ordner I, AS 312 f. (interne Stellungnahme des Bundesministeriums)

 

Zurück zur Übersicht

Unterstützen Sie uns mit einer Spende!

Unterstützen Sie uns. Werden Sie Mitglied!