Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ist von der Absicht die Rede, die heutige DB Netz AG und DB Station und Service AG in eine neue „gemeinwohlorientierte Infrastruktursparte“ zu überführen. Diese neue Gesellschaft soll ausdrücklich im Gesamtkonzern Deutsche Bahn AG verbleiben.

Die jahrelange Kritik an der engen und teilweise undurchsichtigen Verflechtung von DB-Netzbereichen (z. B. DB Netz, DB Station&Service, DB Energie) mit den DB-Verkehrsunternehmen (DB Cargo, DB Regio, DB Fernverkehr) sind der Auslöser für diese vorsichtigen Änderungen. Die DB-Infrastrukturunternehmen unterliegen bisher dem Grundsatz der politisch gewollten Gewinnmaximierung, obwohl sie Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen müssten.

Im Ergebnis des durchgeführten Mitgliederforums zu diesem Thema ist der DBV der Auffassung dass:

  1. Die Gemeinwohlorientierung bedeutet, dass die neue Infrastrukturgesellschaft nicht als Aktiengesellschaft geführt werden kann. Sie dient hauptsächlich dazu, das bundeseigene Eisenbahnnetz zu modernisieren, zu ertüchtigen und für die im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Verlagerungsziele fit zu machen.
  2. Das Verbleiben im DB-Konzern bedingt eine vollständige und transparente Entflechtung von Aufgaben, Personen und Funktionen. Doppelfunktionen bei Entscheidungsträgern sind nicht zulässig.
  3. Ihre Leistungen hat die Infrastrukturgesellschaft wettbewerbsneutral anzubieten und zu vergeben.
  4. Zusätzlich zu den im Koalitionsvertrag genannten Gesellschaften DB Netz AG und DB Station&Service AG sind die Geschäftseinheiten DB Energie GmbH und DB Vertrieb GmbH ebenfalls in diese neue Infrastrukturgesellschaft zu überführen.
  5. Konsequenterweise sind die Trassenpreise an den unmittelbaren Kosten des Zugbetriebs (uKZ) zu orientieren. Sie sinken damit um durchschnittlich 80 Prozent pro Kilometer. Die Differenz zwischen den uKZ und den Vollkosten ist durch den Bund zu tragen.
    Mögliche Gewinne sind vollständig in die Infrastruktur zu investieren (vgl. Koalitionsvertrag).
  6. Jedes Jahr hat die Infrastrukturgesellschaft einen ausführlichen Bericht zu veröffentlichen. Dieser ist auf Grundlage des Infrastrukturzustands- und Entwicklungsberichtes (IZB) in geeigneter Weise fortentwickeln.
  7. In einem Beratungsgremium sind die Verkehrsunternehmen und Kundenverbände regelmäßig zu unterrichten und zu informieren.
  8. Alle drei Jahre ist die Tätigkeit der Gesellschaft öffentlich nachvollziehbar zu evaluieren.
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