Ein Schwarzweißbild eines leeren Bahnsteigs einer deutschen Großstadt. Auf dem Bahnsteig sitzt eine Taube. Über die Bildbreite steht das Wort "Streik"
Ein Schwarzweißbild eines leeren Bahnsteigs einer deutschen Großstadt. Auf dem Bahnsteig sitzt eine Taube. Über die Bildbreite steht das Wort "Streik"


Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ruft derzeit ihre Mitglieder zur Urabstimmung über einen unbefristeten Streik auf. Der Deutsche Bahnkunden-Verband (DBV) erinnert in diesem Zusammenhang die Bundespolitik an seine seit 2015 erhobenen Forderungen, umgehend die Nachlässigkeiten der Bahnreform bezüglich der Daseinsvorsorge zu bereinigen. Es bedarf gesetzlicher Regelungen zur Aufrechterhaltung. Denn die Kunden der Eisenbahn sind auch immer mit betroffen, obwohl sie nicht am Verhandlungstisch sitzen und auf das Verhandlungsgeschehen keinen Einfluss haben.

Um zu einem Tarifabschluss zu kommen, sind Verhandlungen da. Das Streikrecht ist verfassungsmäßig garantiert und wird von uns nicht in Frage gestellt. Der DBV appelliert an die Verhandlungspartner:

  • Verhandeln Sie ernsthaft und ohne Vorbedingungen für ein Ergebnis, dass der Inflation gerecht wird, die Arbeit bei der DB auch in Zukunft attraktiv macht und Wertschätzung für die Mitarbeiter ausdrückt. Tragen Sie damit zur Zukunftsfähigkeit des Systems Eisenbahn bei.
  • Stellen Sie klar, dass der Zeitraum vom 22. Dezember 2023 bis 2. Januar 2024 streikfrei bleibt. Verlieren Sie nicht das Interesse der Bahnkunden aus den Augen.
    Wenn ein Streik nach erfolglosen Gesprächen unvermeidlich werden sollte, kündigen Sie diesen mit längerem Vorlauf an. Erstellen und veröffentlichen Sie verlässliche Notfahrpläne.
  • In anderen europäischen Ländern, z.B. Italien, gibt es bereits gesetzliche Regelungen für Streiks in Bereichen der Grundversorgung.

Der DBV fordert daher:

  1. Öffentliche Streikankündigung mindestens fünf Tage vor Beginn.

  2. Gesetzliche Festlegung eines Mindest-Notfahrplans im Umfang von 1/3 des Gesamtfahrplans im Personenverkehr und 1/4 im Güterverkehr.

  3. Der Notfahrplan muss Bestandteil des Jahresfahrplans sein. In den Fahrplanmedien (Kursbücher, Aushangfahrpläne) sind die Züge des Notfahrplans zu kennzeichnen.

  4. Zur Sicherstellung des Notfahrplans muss der Bund nötigenfalls die derzeitige Beamten-Auslaufpraxis dahingehend umwandeln, in dem ein Drittel der Lokführer verbeamtet bleiben und dienstrechtlich, wie bislang, dem Bundeseisenbahnvermögen zugeordnet bleiben.

 

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